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Unterschied von Sonderrechte, Wegerechte und Blaulichtfahren

18. Mai 2026 durch
Unterschied von Sonderrechte, Wegerechte und Blaulichtfahren
RescueHEART GmbH (intern), Kamil Beranek

In der deutschen Straßenverkehrsordnung werden die Begriffe Sonderrechte, Wegerechte und Blaulicht oft synonym verwendet, bezeichnen jedoch rechtlich unterschiedliche Konzepte mit verschiedenen Voraussetzungen und Wirkungen.

1. Sonderrechte (§ 35 StVO)

Sonderrechte befreien bestimmte Organisationen von den Vorschriften der StVO (Kullik, 1994). Das bedeutet, dass die Fahrer beispielsweise Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten, Einbahnstraßen in Gegenrichtung befahren oder bei Rot über die Ampel fahren dürfen, sofern dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (Gutt and Krenberger, 2014).

  • Berechtigte: Unter anderem die Polizei, Feuerwehr, der Katastrophenschutz, der Zolldienst und der Rettungsdienst (wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden) (Mark et al., 2024).

  • Voraussetzung: Die Inanspruchnahme ist nur unter "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zulässig (Kullik, 1994). Eine Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer darf trotz der Befreiung nicht erfolgen (Gutt and Krenberger, 2014).

  • Wichtig: Sonderrechte sind an die Person bzw. die Organisation und den Zweck gebunden, nicht zwingend an das Fahrzeug oder das Blaulicht (Kullik, 1994). Ein Polizist kann Sonderrechte theoretisch auch in seinem Privat-PKW ausüben (z. B. auf der Fahrt zur Dienststelle bei Alarm), trägt dann aber ein extrem hohes Risiko, da er für andere nicht als Einsatzfahrzeug erkennbar ist.

2. Wegerecht (§ 38 Abs. 1 StVO)

Das Wegerecht ist das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern zu verlangen, "sofort freie Bahn zu schaffen" (Kullik, 1994; Mueller, 2003).

  • Voraussetzung: Es darf nur in Anspruch genommen werden, wenn blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Kullik, 1994; Mueller, 2003).

  • Einsatzgründe: Nur zulässig, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten (Mueller, 2003).

  • Wirkung: Alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen dem Einsatzfahrzeug Platz machen, dürfen dabei aber selbst niemanden gefährden (Mueller, 2003).

3. Blaues Blinklicht allein (§ 38 Abs. 2 StVO)

Wenn das Blaulicht ohne Einsatzhorn verwendet wird, begründet dies kein Wegerecht (Kullik, 1994). Es dient lediglich der Warnung vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen hierbei nicht zwingend sofort Platz machen, sollten jedoch mit erhöhter Aufmerksamkeit reagieren.

Zusammenfassung der Unterschiede

Merkmal

Sonderrechte (§ 35)

Wegerecht (§ 38)

Bedeutung

Befreiung von den Regeln der StVO

Anordnung an andere: "Platz machen!"

Sichtbarkeit

Nicht an Blaulicht/Horn gebunden (aber empfohlen)

Muss Blaulicht und Horn kombiniert nutzen

Adressat

Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs

Die übrigen Verkehrsteilnehmer

Grundlage

Dringende hoheitliche Aufgabe

Höchste Eile

In der Praxis treten beide oft gemeinsam auf: Ein Rettungswagen nutzt Sonderrechte (fährt zu schnell), während er gleichzeitig durch Blaulicht und Horn sein Wegerecht einfordert (Kullik, 1994).